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   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2003 - 16 B 2363/02   

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https://dejure.org/2003,14276
OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2003 - 16 B 2363/02 (https://dejure.org/2003,14276)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.02.2003 - 16 B 2363/02 (https://dejure.org/2003,14276)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Februar 2003 - 16 B 2363/02 (https://dejure.org/2003,14276)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 1, VwGO § 173; AsylVfG § 3; AsylVfG § 53 Abs. 2 S. 2; AuslG § 51 Abs. 1; AsylbLG § 1 Abs. 2; AsylbLG § 2 Abs. 3, AsylbLG § 3; BSHG § 11, BSHG §
    D (A), Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, Unterbringung, Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnraum, Mindeststandards, Notunterkünfte, Obdachlosenunterkunft, Unterkunftskosten, Genfer Flüchtlingskonvention, Europäisches ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Thüringen, 13.02.1997 - 2 EO 514/96

    Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für bosnische Bürgerkriegsflüchtlingenach

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2003 - 16 B 2363/02
    Ihnen ist es angesichts ihrer finanziellen Lage unzumutbar, eine Wohnung zunächst auf eigenes Risiko anzumieten und Gefahr zu laufen, dass nicht nur die Antragsgegnerin, sondern auch das Verwaltungsgericht im Nachhinein die Verweisung auf eine Gemeinschaftsunterkunft für rechtmäßig ansieht - vgl. etwa OVG Weimar, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 2 EO 514/96 -, FEVS 47, 510 - und sie deshalb die Kosten der Wohnung selbst tragen müssen bzw. einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung ausgesetzt bleiben.

    So aber - allerdings im Falle einer vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1008), durch das auch § 3 RS VO geändert wurde, angemieteten Wohnung - OVG Weimar, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 2 EO 514/96 -, a.a.O.

  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2003 - 16 B 2363/02
    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 - 5 C 2.85 -, FEVS 36, 184 (186); Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44, 133 (137); Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 8 A 1970/94 -.

    Auch wenn für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen - vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, aaO. - nur als Obergrenze zurückgegriffen werden kann, muss zu denken geben, dass die Wohnfläche der derzeitigen und auch der von der Antragsgegnerin in Aussicht gestellten Unterkunft für die vierköpfige Familie, die noch dazu häufig Besuch vom Vater der Antragsteller zu 2. bis 4. erhält, selbst hinter der Obergrenze zurückbleibt, bis zu der die Unterkunft eines einzelnen Hilfe Suchenden u.U. noch als angemessen angesehen werden kann.

  • BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 29.98

    Sozialhilfe, Konventionsflüchtlinge, Anspruch auf uneingeschränkte Sozialhilfe;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2003 - 16 B 2363/02
    vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2000 - 5 C 29.98 -, BVerwGE 111, 200 = FEVS 51, 433, und - 5 C 2.00 -, NWVBl. 2000, 421 = ZFSH/SGB 2000, 614, sowie OVG NRW, Urteile vom 15. November 1999 - 22 A 45/99 -, und 13. Dezember 1999 - 16 A 5587/97 -.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2008 - L 20 B 49/08

    Sozialhilfe

    Unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2003 - 16 B 2363/02 - haben die Antragsteller ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1) unstreitig einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch habe.
  • SG Aachen, 14.03.2008 - S 20 SO 7/08

    Sozialhilfe

    Wenn das OVG NRW (Beschluss vom 28.02.2003 - 16 B 2363/02) entschieden habe, dass die GK-Flüchtlinge, die Ansprüche wie deutsche Staatsangehörige hätten, regelmäßig nicht darauf verwiesen werden könnten, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wenn keine ausländerrechtliche Verpflichtung dazu bestehe, gelte dies erst recht für deutsche Staatsangehörige wie den Ast. zu 1).
  • VG Münster, 29.07.2003 - 5 K 939/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der sozialhilferechtlichen Bewilligung von Hilfe

    Das Gericht schließt sich im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung dieser Rechtsprechung an, die inzwischen vom OVG NRW ohne nähere Begründung übernommen worden ist (Beschluss vom 28. Februar 2003 - 16 B 2363/02 -), obwohl das Gericht die frühere Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, a. a. O.) und ihm folgend des OVG Hamburg und des OVG Rheinland-Pfalz (Nachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98 -, a. a. O.) für überzeugender hält, dass eine Verpflichtung zur Übernahme des angemessenen Mietanteils der Unterkunft nur dann bestehen kann, wenn der Träger der Sozialhilfe vor Abschluss des Vertrages über die näheren Einzelheiten der Kosten der Unterkunft informiert worden ist, denn diese Rechtsprechung ist besser geeignet, die Ziele zu verwirklichen, die der Gesetzgeber mit der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 der Regelsatzverordnung beabsichtigt hat, einerseits dem Empfänger von Sozialhilfe eine am Maßstab unterer Lohn- und Gehaltsgruppen (§ 22 Abs. 4 BSHG) gemessene Unterkunft zu gewährleisten und andererseits die steuer- und kreditfinanzierten Mittel der Sozialhilfe sparsam einzusetzen.
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